§ 2 JArbSchUV
Stand: 16.10.1990
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§ 2 JArbSchUV Untersuchungsberechtigungsschein

§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein

JArbSchUV ( Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung )

Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.