§ 44 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

§ 44 JArbSchG Kosten der Untersuchungen

§ 44 Kosten der Untersuchungen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.