§ 20 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt III Leistungen

§ 20 BAfoeG Rückzahlungspflicht

§ 20 Rückzahlungspflicht

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als 1. weggefallen 2. weggefallen 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht, 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. 2Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18 c. (2)