§ 21 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 2. Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 3. Form und Maß der Leistungen

§ 21 BSHG Laufende und einmalige Leistungen

§ 21 Laufende und einmalige Leistungen

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. (1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere zur 1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis, 2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen, 3. Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler, 4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang, 5. Instandhaltung der Wohnung, 6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie 7. für besondere Anlässe gewährt. (1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Inhalt, dem Umfang, die Pauschalierung und die Gewährung der einmaligen Leistungen. (2) 1Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. 2 In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. (3)