§ 21 SchwbWO
Stand: 18.03.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477
Erster Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Dritter Abschnitt Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 21 SchwbWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

1Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. 2Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.