§ 21 SEBG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
Kapitel 1 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung

§ 21 SEBG Inhalt der Vereinbarung

§ 21 Inhalt der Vereinbarung

SEBG ( SE-Beteiligungsgesetz )

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt: 1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden; 2. die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer; 3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats; 4. die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats; 5. die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel; 6. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren. (2) 1Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. (3)