§ 21 (weggefallen) ArbNErfG
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
ZWEITER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 (weggefallen) ArbNErfG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

§ 21 (weggefallen)

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )