§ 22 EBRG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Erster Abschnitt Errichtung des Europäischen Betriebsrats

§ 22 EBRG Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats

§ 22 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats

EBRG ( Europäische Betriebsräte-Gesetz )

(1) 1Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe zusammen. 2Es können Ersatzmitglieder bestellt werden. (2) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat entsandt.