Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Witwerrente zu zahlen ist.
Der im März 1932 in Russland geborene und im Juli 1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogene Kläger ist als Spätaussiedler iS des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Seine im Februar 1936 in der Ukraine geborene und im Dezember 2003 verstorbene Ehefrau ist ebenfalls Spätaussiedlerin iS des § 4 BVFG. Zu ihren Lebzeiten bezog sie von der Beklagten eine Regelaltersrente (RAR). Der Kläger erhält eine solche von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft). Die Entgeltpunkte (EP) für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) lagen in beiden Fällen über 25 und waren in beiden Fällen nach § 22b Abs 3 FRG auf jeweils 20 begrenzt worden.