§ 23 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 2. Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 3. Form und Maß der Leistungen

§ 23 BSHG Mehrbedarf

§ 23 Mehrbedarf

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Für Personen, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen G besitzen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. 2 Absatz 1 in der am 31.07.1996 geltenden Fassung gilt für Personen weiter, für die zu diesem Zeitpunkt ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift anerkannt war. (1a) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. (2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder die mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht; bei vier oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes. (3)