§ 23 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

§ 23 JArbSchG Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten

§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden, 3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder 2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.