§ 25 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 2. Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 4. Ausschluß des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung, Aufrechnung

§ 25 BSHG Ausschluß des Leistungsanspruchs

§ 25 Ausschluß des Leistungsanspruchs

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den § 19 und § 20 nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 2 Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. 3 Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren. (2) Die Hilfe soll bis auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche eingeschränkt werden 1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizuführen, 2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, 3. für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfesuchenden, a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat, oder b) der die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe begründen. (3)