(1) 1Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, 3. wegen einer Straftat nach den §§ 109 h, 171, 174 bis 184 l, 225, 232 bis 233 a des Strafgesetzbuches, 4. wegen einer Straftat nach dem
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