§ 26 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 2. Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 4. Ausschluß des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung, Aufrechnung

§ 26 BSHG Sonderregelung für Auszubildende

§ 26 Sonderregelung für Auszubildende

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des § 60 bis § 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 2 In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 66 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bemißt.