§ 27 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 1. Allgemeines

§ 27 BSHG Arten der Hilfe

§ 27 Arten der Hilfe

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, 2. Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe, 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, 4. Blindenhilfe, 5. Hilfe zur Pflege, 6. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, 7. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, 8. Altenhilfe. (2) 1Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2 Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. (3)