(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, 2. Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe, 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, 4. Blindenhilfe, 5. Hilfe zur Pflege, 6. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, 7. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, 8. Altenhilfe. (2) 1Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2 Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. (3)
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