§ 28 SprAuG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Dritter Teil Mitwirkung der leitenden Angestellten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 28 SprAuG Richtlinien und Vereinbarungen

§ 28 Richtlinien und Vereinbarungen

SprAuG ( Sprecherausschußgesetz )

(1) 1Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richtlinien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren. 2Werden Richtlinien in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss abweichend von § 126 a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. (2)