§ 29 ArbNErfG
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
ZWEITER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
5. Schiedsverfahren

§ 29 ArbNErfG Errichtung der Schiedsstelle

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet. (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.