§ 3 ArbNErfG
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 3 ArbNErfG Technische Verbesserungsvorschläge

§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.