§ 3 AufenthV
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer

§ 3 AufenthV Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

(1) 1Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland 1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder 2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. 2Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist. (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass 1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder 2. der amtliche Ausweis a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält, b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder c) die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält. (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere: 1. Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3), 2. Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),