§ 71 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 7 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1 Zuständigkeiten

§ 71 AufenthG Zuständigkeit

§ 71 Zuständigkeit

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. 2Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. 3Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. 4Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. 5Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16 a, 16 d, 17 Absatz 1, den §§ 18 a, 18 b, 18 c Absatz 3, den §§ 18 d, 18 f, 18 g, 19, 19 b, 19 c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist. (2)