Stand: 23.06.1998
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§ 3 KindArbSchV Behördliche Befugnisse

§ 3 Behördliche Befugnisse

KindArbSchV ( Kinderarbeitsschutzverordnung )

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.