§ 3 WOBPersVG
Stand: 09.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614
Erster Teil Wahl des Personalrates
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 3 WOBPersVG Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen. (2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. (3)