§ 30 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 2. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage

§ 30 BSHG Hilfe für Personen ohne ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage

§ 30 Hilfe für Personen ohne ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. 2 Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen. (2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müßte. (3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.