§ 36 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen

§ 36 AufenthG Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. (2) 1Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 2Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden. (3)