§ 4 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 1. Allgemeines

§ 4 BSHG Anspruch auf Sozialhilfe

§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. 2 Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.