§ 40 SEAG
Stand: 10.05.2016
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142
Abschnitt 4 Aufbau der SE
Unterabschnitt 2 Monistisches System

§ 40 SEAG Geschäftsführende Direktoren

§ 40 Geschäftsführende Direktoren

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

(1) 1Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. 2Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. 3Die Bestellung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 4Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 76 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend. 5Die Satzung kann Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer geschäftsführender Direktoren treffen. 6§ 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt. (2) 1Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft. 2Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt; die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen. 3Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden. 4Soweit nach den für Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand Anmeldungen und die Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister vorzunehmen hat, treten an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Direktoren. (3)