§ 41 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 7. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§ 41 BSHG Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte

§ 41 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für Behinderte nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann gewährt werden.