§ 44 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 7. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§ 44 BSHG Vorläufige Hilfeleistung

§ 44 Vorläufige Hilfeleistung

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) Steht spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. (2) Für Erstattungsansprüche ist § 102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.