Stand: 06.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts, BGBl. I S. 1499
Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 2 Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung

§ 5 BeschVerfV Grundsatz

§ 5 Grundsatz

BeschVerfV ( Beschäftigungsverfahrensverordnung )

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.