§ 5 GefStoffV
Stand: 21.07.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115
Abschnitt 2 Gefahrstoffinformation

§ 5 GefStoffV Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten

§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

(1) 1Die vom Lieferanten hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. 2Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe oder Tätigkeiten als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden. (3) weggefallen