(1) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass von einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu verhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr zu ziehen. 2 Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die zuständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder zuerkannt hat. (2) 1Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn ihr von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berichtet worden ist, dass 1. Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgehen.
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