§ 51 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 51 JArbSchG Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht

§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde). 2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen beschränken. (2)