§ 52 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2 Personalrat
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 52 BPersVG Freistellung

§ 52 Freistellung

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. (2) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 1. 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied, 2. 601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder, 3. 1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder, 4. 2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder, 5. 3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder, 6. 4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder, 7. 5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder, 8. 6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder, 9. 7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder, 10. 8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder, 11. 9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder. 2In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. 3Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden. (3)