(1) 1Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. 2Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. 3§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Möglichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen bleibt unberührt. (2)
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