§ 6 AAV
Stand: 30.07.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950

§ 6 AAV Aufenthaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen

§ 6 Aufenthaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

Fassung ab dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 BGBl. I 1997 S. 594] (1) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, für die er keiner Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf. 2Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. (2) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist ausgeschlossen, wenn 1. der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat, 2. der Ausländer in einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung oder im Haushalt eines Bediensteten einer solchen Vertretung beschäftigt wird, 3. der Ausländer nur zeitlich befristet beschäftigt wird oder 4.