§ 6 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 1. Allgemeines

§ 6 BSHG Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe

§ 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2 Die Sonderbestimmung des § 37 Abs. 2 geht der Regelung des Satzes 1 vor. (2) 1Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. 2 Die Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.