§ 6 GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Zweiter Abschnitt. Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

§ 6 GSG Information der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der zuständigen Landesbehörde

§ 6 Information der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der zuständigen Landesbehörde

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

(1) 1Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen. 2 Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können. 3 Die zuständige Behörde kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen, wenn die Abwehr der von einem technischen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt wird. 4 Ist bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm eingeräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen Gebrauch macht. (2)