§ 61 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 5 Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 2 Durchsetzung der Ausreisepflicht

§ 61 AufenthG Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen

§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. 2Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. 3Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient. (1 a) 1In den Fällen des § 60 a Abs. 2 a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. 2Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. 3Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15 a entsprechend. (1 b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1 a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. (1 c)