§ 67 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 2 Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz

§ 67 BPersVG Beratende Teilnahme an Prüfungen

§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.