§ 67 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 9. Blindenhilfe

§ 67 BSHG Hilfe für Blinde

§ 67 Hilfe für Blinde

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. 2 Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom Hundert anzurechnen. (2) Die Blindenhilfe wird monatlich vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 556,29 Euro , Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 278,15 Euro gewährt. (3)