§ 69 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 2 Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz

§ 69 BPersVG Datenschutz

§ 69 Datenschutz

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. 2Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. 3Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.