§ 7 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 7 BPersVG Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

1Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.