§ 72 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 3 Mitbestimmung
Unterabschnitt 1 Verfahren der Mitbestimmung

§ 72 BPersVG Anrufung der Einigungsstelle

§ 72 Anrufung der Einigungsstelle

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.