§ 78 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 3 Mitbestimmung
Unterabschnitt 2 Angelegenheiten der Mitbestimmung

§ 78 BPersVG Mitbestimmung in Personalangelegenheiten

§ 78 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei 1. Einstellung, 2. Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, 3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, 4. Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, 5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, 6. Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, 7. Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, 8. Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, 9. Anordnungen zur Wahl der Wohnung, 10. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,