§ 8 GPSG
Stand: 07.03.2011
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes, BGBl. I S. 338
Abschnitt 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten

§ 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

GPSG ( Geräte- und Produktsicherheitsgesetz )

(1) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig. 3Durch andere Vorschriften zugewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt. (2) 1Die zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. 2Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen: Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer Rechtsverordnung nach § Abs. unterliegen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen nach § Abs. versehen sind, ist davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit nach § Abs. und sowie anderen Rechtsvorschriften entsprechen.