§ 8 HAGDV1
Stand: 31.10.2006
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 2407
Vierter Abschnitt Errichtung von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren v...

§ 8 HAGDV1 Entgeltausschüsse

§ 8 Entgeltausschüsse

HAGDV1 ( Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes )

(1) 1Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Beisitzer je zur Hälfte aus Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6 HAG) berufen werden. 2Die Berufung der Beisitzer nach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3 HAG) soll nur erfolgen, wenn zuständige Gewerkschaften oder Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten nicht bestehen oder innerhalb einer von der zuständigen Arbeitsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine geeigneten Vorschläge eingereicht haben. (2) Für das Verfahren vor den Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die §§ 5 und 7 sinngemäß.