§ 8 SchwbWO
Stand: 18.03.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477
Erster Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl

§ 8 SchwbWO Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 8 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.