§ 80 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 3 Mitbestimmung
Unterabschnitt 2 Angelegenheiten der Mitbestimmung

§ 80 BPersVG Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten

§ 80 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Der Personalrat bestimmt mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über 1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, 2. Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, 3. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen, 4. Gestaltung der Arbeitsplätze, 5. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle, 6. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, 7. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, 8. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, 9. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, 10. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,