§ 81 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 4. Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 2. Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 81 BSHG Besondere Einkommensgrenze

§ 81 Besondere Einkommensgrenze

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein Grundbetrag in Höhe von 809,63 Euro 1. bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 39 Abs. 1 Satz 1, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird, 2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie bei den für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1), 3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2), 4. (weggefallen) 5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn ein in § 69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht, 6. bei der Hilfe bei Krankheit (§ 37), nachdem die Krankheit während eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche Betreuung erfordert hat, außerdem bei der Heilbehandlung für Tuberkulosekranke. (2)