(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein Grundbetrag in Höhe von 809,63 Euro 1. bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 39 Abs. 1 Satz 1, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird, 2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie bei den für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1), 3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2), 4. (weggefallen) 5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn ein in § 69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht, 6. bei der Hilfe bei Krankheit (§
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