§ 87 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 4. Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 2. Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 87 BSHG Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

§ 87 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden. (2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist. (3)